Was tun im Härtefall?

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Im Folgenden werde ich einen Überblick über die Möglichkeiten geben, die in diesem Fall zur Verfügung stehen. Theoretisch hat man zwei.

Zum Ersten kann ein Härtefallantrag gestellt, zum Zweiten Widerspruch gegen das Prüfungsergebnis eingelegt werden. Grundsätzlich ist es sinnvoll, sollte man einen Härtefallantrag stellen, ebenfalls Widerspruch gegen das Prüfungsergebnis einzulegen. Bei beiden Vorgängen ist es besonders wichtig, die vorgegebenen Fristen einzuhalten. Diese sind in der Prüfungsordnung des entsprechenden Faches zu finden. Sollte es dort keine ausdrückliche Regelung geben, kann im Allgemeinen von einer Frist von einem Jahr ausgegangen werden. Allerdings ist zu erwarten, dass derartige Fristen vorhanden sind. In der Regel handelt es sich hierbei um Fristen von etwa einem Monat ab Bekanntwerden des Prüfungsergebnisses. Es ist also Eile geboten. Grundsätzlich ist es zu empfehlen möglichst zeitnah einen Anwalt zu konsultieren. An dieser Stelle sei auf das Angebot des AStA Landau verwiesen, das aus einer kostenlosen Erstberatung bei Herrn Marco Werther besteht. Weitere Details hierzu finden sich auf der Website des AStA Landau. Außerdem sollte man sich schnellstmöglich um Einsicht in die Prüfungsakten bemühen. Dieser Vorgang ist ebenfalls in der Prüfungsordnung geregelt. Meist muss die Einsicht beim zuständigen Prüfungsausschuss bzw. dessen Vorsitz beantragt werden.

Härtefallantrag

Zu Härtefallanträgen lässt sich einiges sagen. Zunächst ist festzuhalten, dass es kein allgemeines Recht auf die Zulassung von Härtefällen gibt. Auch dieser Vorgang muss deshalb in der Prüfungsordnung verankert sein. Leider ist dies an der Universität Landau nicht der Fall, weshalb die Reaktion auf einen solchen Antrag in aller Regel aus einem Zweizeiler besteht, der besagt, dass eine Härtefallregelung laut Prüfungsordnung nicht vorgesehen ist – so auch im Falle von Peter S., der Anstoß für unsere Auseinandersetzung mit diesem Thema gab.

Da es jedoch in Einzelfällen schon vorgekommen ist, dass Härtefallanträge zugelassen wurden, obwohl keine Verankerung in der entsprechenden Prüfungsordnung bestand, ist es dennoch sinnvoll, es auf einen Versuch ankommen zu lassen. Außerdem bleibt zu hoffen, dass das Eingehen von Härtefalleinträgen an der Universität Landau ein Bewusstsein für den vorhandenen Handlungsbedarf in diesem Bereich entsteht.

Auch den Härtefallantrag richtet man in der Regel an den Vorsitz des zuständigen Prüfungsausschusses. Er ist in schriftlicher Form und unterschrieben einzureichen. Ansonsten gibt es keine Vorgaben im Bezug auf die äußere Form. Inhaltlich ist das Kernstück des Antrages die Begründung der besonderen Härte. Es ist möglichst detailliert zu schildern, woraus die Probleme bestehen und wie sie zustande kamen. Soweit möglich sind gemachte Angaben zu belegen – z.B. durch ärztliche Atteste. Die Länge der Darstellung darf sich gerne über mehrere Seiten erstrecken. Damit kann man zum Ausdruck bringen, dass eine intensive Auseinandersetzung mit den eigenen Problemen stattfindet. Dies ist vor allem deshalb relevant, weil eine zentrale Voraussetzung für die Bewilligung eines Härtefallantrags ist, dass davon auszugehen ist, dass das Studium danach erfolgreich beendet werden kann – dass es sich also tatsächlich um eine schwerwiegende Ausnahmesituation handelt.

Widerspruch

Gleichzeitig zum Stellen des Härtefallantrags sollte Widerspruch gegen die Wertung des Prüfungsergebnisses eingelegt werden. Dies hat ebenfalls schriftlich und unterschrieben zu erfolgen. Allerdings kann die Begründung des Widerspruchs zu einem späteren Zeitpunkt nachgereicht werden. Da die Möglichkeiten einen Widerspruch zu begründen recht vielseitig sind, ist dies ein Thema, das nach Einsicht der Prüfungsakten mit einem Anwalt besprochen werden sollte. Falls der Wiederspruch abgewiesen wird, eröffnet sich die Möglichkeit einer Klage. Auch in diesem Fall ist die Zusammenarbeit mit einem Anwalt notwendig.

Im Kontext des Härtefallantrags ist das Einlegen eines Widerspruchs allerdings in erster Linie eine Methode, um Zeit zu gewinnen. Denn solange das Ergebnis der relevanten Prüfung angefochten ist, kann man nicht exmatrikuliert werden. Damit ist es möglich, zum einen Studentenstatus aufrecht zu erhalten und zum anderen das Studium vorerst fortzusetzen. Sollte man durch den Universitätsapparat an Letzterem gehindert werden, kann ein anwaltliches Vorgehen mit hoher Wahrscheinlichkeit Abhilfe schaffen.

Kommt es trotz aller Versuche am Ende zur Exmatrikulation und sollte ein Fachrichtungs- oder Universitätswechsel die Option der Wahl sein, kann es nötig werden, die Anerkennung der bereits erbrachten Leistungen zu erwirken. Hierbei kann unter Umständen ebenfalls ein Anwalt hilfreich sein.

Abschließend bleibt noch darauf hinzuweisen, dass auch die Vertretungen der Studierendenschaft einen möglichen Anlaufpunkt im Härtefall bilden. Zwar werden diese zur Zeit kaum Hilfreich sein, da es in Landau offiziell keine Härtefallregelung gibt und dementsprechend auch studentische Strukturen für diesen Fall fehlen, aber trotzdem ist es auch hier sinnvoll um mögliche studentische Zusammenschlüsse zu motivieren, sich für die Einführung von Härtefallregelungen einzusetzen. Warum es derartige Regelungen an einer Universität, die Chancengleichheit groß schreiben will, nicht gibt bleibt ohnehin ein Rätsel.

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